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05.11.2013

Landessozialgericht München: Alkoholisierung schließt die Anerkennung eines Unfalls als "Arbeitsunfall" nicht automatisch aus

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Mitarbeiters des Bauhofs einer Gemeinde zu entscheiden, der auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall hatte, in dem sein Wagen in einer Linkskurve nach links von der Fahrbahn abkam. Das Fahrzeug überschlug sich und kam in einer Wiese zum Liegen. Der Kläger zog sich eine Fraktur der Halswirbelsäule zu. Weitere Personen waren nicht beteiligt. Bei dem Unfall entstand ein Sachschaden in Höhe von 550,00 EUR.

Nachdem sich durch Zufall im Nachhinein herausgestellt hatte, dass der Kläger alkoholkrank ist und bei dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille hatte, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall ab, obwohl ein Zeuge des Unfalls aussagte, der Kläger habe keinerlei Anzeichen für eine Alkoholisierung gezeigt.

Das Landessozialgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Es hat insbesondere dazu ausgeführt:

Ein alkoholbedingter Leistungsausfall hinsichtlich der Wegefähigkeit lag nicht vor. Dieser ist nur dann anzunehmen, wenn entsprechende Beweisanzeichen gegeben sind, die es nahe legen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist (vgl. Keller in Hauck/ Noftz, SGB VII, § 8 Rdn.277 mwN). Dafür fehlten im entschiedenen Fall aber jegliche Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des vorinstanzlichen Sozialgerichts (Sozialgericht Regensburg) begründe insbesondere ein vorliegender chronischer Alkoholkonsum als "innere Ursache" keine Vermutung der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit. Vielmehr ist zu beachten, dass aufgrund der gesteigerten Alkoholtoleranz bei Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit der Nachweis von Fahruntüchtigkeit im Einzelfall erforderlich ist.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az L 3 U 543/10 ZVW