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Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




20.03.2012

Abrechnung intensivmedizinischer Behandlung nur bei Anwesenheit des Arztes

Krankenhäuser können nur dann eine intensivmedizinische Behandlung abrechnen, wenn auch ständig ein Arzt auf der Intensivstation anwesend ist. Der Mediziner dürfe nebenher keine Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen, teilte das LSG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit.

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Es reicht nicht, wenn die Intensivstation nur montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einem Arzt besetzt ist und in der übrigen Zeit für die gesamte Innere Medizin eine Bereitschaft eingerichtet wird, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG, Urt. v. 19.01.2012, Az. L 5 KR 79/11).