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Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




05.10.1993

Berichtspflicht des Arztes gegenüber überweisendem Arzt

Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, dem überweisenden Arzt in einem Arztbrief darüber zu berichten, was er in Erledigung des Überweisungsauftrages getan hat. Von der Berichtspflicht werden auch solche Maßnahmen umfasst, die der überweisende Arzt über den ihm konkret erteilten Überweisungsauftrag hinaus hat vornehmen wollen, zu denen es aber wegen Nichterscheinens des Patienten nicht gekommen ist.
 

BGH, VI ZR 237/92, Urteil vom 5. 10. 1993